Schulungsanspruch
Wieso gibt es den Schulungsanspruch?
Wer hat einen Schulungsanspruch und wann darf er diesen einfordern?
Jedes Betriebsratsmitglied hat Anspruch auf Schulungen. Es spielt zum Beispiel keine Rolle, ob das Mitglied teilzeit- oder vollzeitbeschäftigt ist. Es dürfen auch Ersatzmitglieder an Schulungen teilnehmen. Welche Mitglieder letztendlich die Schulungen besuchen, wird in einer Sitzung des Betriebsrates beschlossen.
Voraussetzung für den Schulungsanspruch ist, dass die Schulung für das jeweilige Betriebsratsmitglied erforderlich ist. Beispielsweise benötigt ein neu gewählter Betriebsrat unter anderem Einführungsseminare in die Themen des Betriebsverfassungs- und Arbeitsrechts, um sich die für das Amt notwendigen Kenntnisse auf diesen Bereichen anzueignen. Die Begründung der Erforderlichkeit dieser Grundlagenseminare ist bei neu gewählten Betriebsratsmitgliedern problemlos, weil Grundkenntnisse vermittelt werden, die für das Betriebsratsamt unbedingt notwendig sind. Anders sieht es bei Seminaren mit spezielleren Inhalten aus, wie z.B. BEM‑, Datenschutz- oder Home-Office. Diese Themen sind nur erforderlich für Personen, die selbst Betriebsratsvorsitzende sind oder Stellvertreter.
Der Schulungsanspruch kann jederzeit eingefordert werden. Auch kurz vor der nächsten Betriebsratswahl dürfen Betriebsratsmitglieder noch Seminare besuchen, wenn diese noch Wissen vermitteln, welches für deren restliche Amtszeit benötigt wird.
Die rechtlichen Grundlagen für den Schulungsanspruch
Der Schulungsanspruch ist in § 37 Abs. 6 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) geregelt. Hier einmal die gesamte Regelung:
(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Aus der gesetzlichen Grundlage lässt sich eine Checkliste zur Überprüfung des Schulungsanspruchs herleiten:
- Eine konkrete Aufgabe im Betriebsrat steht an
- Es fehlt das notwendige Wissen, um diese Aufgabe pflichtgemäß erledigen zu können
- Dieses Wissen wird in der Schulung vermittelt
- Die ausgewählte Schulung ist für das Betriebsrat Mitglied erforderlich
Alle neu gewählten Betriebsratsmitglieder haben Anspruch auf Einführungsseminare in die Themen des Betriebsverfassungs- und Arbeitsrechts, um sich Grundkenntnisse in diesen wichtigen Bereichen anzueignen. Die Erforderlichkeit dieser Seminare bedarf keiner weiteren Begründung. Die Grundkenntnisse sind für jedes Betriebsratsmitglied notwendig, um das neue Amt überhaupt pflichtgemäß ausüben zu können. Anders sieht es bei Seminaren zu spezielleren Themen aus, wie z.B. vertiefende Seminare zu Betriebsrat, Datenschutz oder Home-Office. Diese sind nur erforderlich für Personen, die sich ganz konkret mit diesen Themen beschäftigen, z.B. Betriebsratsvorsitzende oder Ausschussmitglieder.
Tipp: Je mehr Argumente der Betriebsrat für eine Schulung findet, desto eher lässt sich auch der Arbeitgeber von der Notwendigkeit der Schulung überzeugen. Eine Genehmigung des Arbeitgebers ist allerdings nicht notwendig. Wenn eine Schulung für ein Betriebsratsmitglied erforderlich ist, ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, die Kosten dafür zu übernehmen.